ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für die Zusammenarbeit mit Personalvermittlungen

 

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an Firmen der Viseca Payment Services SA und Viseca Card Services SA (nachfolgend «Viseca») durch Personalvermittler (nachfolgend «Vermittler») gelten.

1.2 Mit der Einreichung von Bewerbungsdossiers an Viseca anerkennt der Vermittler die aktuell gültigen AGB vollumfänglich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermittlers finden auf die Zusammenarbeit zwischen den Parteien keine Anwendung. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird auf dem Internet unter www.viseca.ch publiziert und steht dort dem Vermittler zum Download bereit.

1.3 Die Bestimmungen von Personalvermittlungen auf Mandatsbasis gehen bei abweichenden Regelungen diesen AGB vor.

2 Vermittlungsleistungen

2.1 Der Vermittler gewährleistet, dass die Viseca präsentierten Kandidaten dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Funktion entsprechen und prüft den Kandidaten vor Einreichung des Bewerbungsdossiers in einem persönlichen Gespräch. Der Vermittler stellt sicher, dass der Kandidat zur Einreichung seines Bewerbungsdossiers an Viseca seine Zustimmung erteilt.

2.2 Das Bewerbungsdossier umfasst (Mindestinhalt):

-  Beschreibung des Kandidatenprofils;
-  Zusammenfassung des geführten Gesprächs;
-  Salär-Vorstellungen;
-  Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Diplome;

2.3 Der Vermittler prüft das Bewerbungsdossier vorgängig auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Viseca behält sich vor, Bewerbungsdossiers an den Vermittler zurückzuweisen oder deren Ergänzung zu verlangen, wenn sie nicht den oben beschriebenen Mindestinhalt umfassen.

2.4 Der Vermittler gibt Viseca nur dann als Referenz an oder macht Dritten gegenüber nur dann Angaben über die Art der für Viseca erbrachten Leistungen, wenn er vorgängig von der Viseca die schriftliche Zustimmung dazu erhalten hat. Der Viseca steht es jederzeit frei, eine gegenüber dem Vermittler erteilte Zustimmung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

2.5 Zusätzliche Leistungen des Vermittlers, z.B. spezielle Suchaufträge, Inserate in Print- oder Online-Medien, Reisespesen sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen bedürfen einer separaten Vereinbarung mit Viseca. Ohne Abschluss einer solchen Vereinbarung ist eine Vergütung solcher Leistungen durch Viseca ausgeschlossen.

2.6 Initiativbewerbungen werden von Viseca nicht entgegengenommen; vorbehalten bleibt eine anderslautende Vereinbarung mit dem HR Ansprechpartner (Ziff. 7). Kommt es ohne Vereinbarung als Folge der Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, behält sich Viseca vor, einen Abzug von 50% auf das Vermittlungshonorar vorzunehmen.

3 Betriebsbewilligung des Vermittlers

3.1 Der Vermittler bestätigt, über die notwendigen Betriebsbewilligung(en) gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz) vom 6. Oktober 1989 und der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung) vom 16. Januar 1991, in ihrer jeweils aktuellen Fassung und allfälligen anwendbaren ausländischen Bestimmungen zu verfügen und während der ganzen Zusammenarbeit gemäss diesen AGB zu erhalten. Viseca kann jederzeit einen aktuellen Nachweis der Betriebsbewilligung(en) verlangen. Änderungen oder der Entzug der notwendigen Bewilligung(en) während der Zusammenarbeit sind Viseca unter Beilage der entsprechenden Dokumente unverzüglich mitzuteilen.

3.2 Verfügt der Vermittler nicht während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit über eine gültige Betriebsbewilligung, ist Viseca nicht verpflichtet, dem Vermittler eine Gebühr für die Vermittlung von Kandidaten zu bezahlen. Der Vermittler haftet für allfällige Viseca daraus entstehende Kosten und Bussen.

4 Rechte und Pflichten der Parteien

4.1 Viseca ist berechtigt, die ihr vom Vermittler zur Verfügung gestellten Bewerbungsdossiers (Ziff. 2.2) eingehend zu prüfen und auszuwerten sowie diese innerhalb der Viseca in den Auswahlprozess involvierten Personen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

4.2 Bis zum Beginn des Arbeitsvertrages des Kandidaten können sich die Viseca oder der Vermittler jederzeit ohne Begründung und ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Vermittlungsgeschäft zurückziehen. Viseca ist insbesondere bei der Kandidatenwahl frei und muss die Ablehnung von Kandidaten gegenüber dem Vermittler nicht begründen.

5 Keine Exklusivität

Der Vermittler hat kein exklusives Vermittlungsrecht. Viseca ist berechtigt, zwecks Besetzung einer vakanten Stelle jederzeit selbständig tätig zu werden oder andere Vermittler beizuziehen.

6 Sorgfaltspflicht

6.1 Der Vermittler leistet dafür Gewähr, bei der Erfüllung der Zusammenarbeit gemäss diesen AGB grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie sämtliche anwendbare gesetzliche Vorgaben und Berufsregeln einzuhalten. Er beachtet dabei allfällige von der Viseca erteilten Instruktionen. Ferner verpflichtet sich der Vermittler, nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung des Vermittlungsgeschäfts zu betrauen.

7 Ansprechpartner

7.1 Ansprechpartner für das Einreichen eines Bewerbungsdossiers ist für den Vermittler der Human Resources (HR) Ansprechpartner der Viseca, welcher im Stelleninserat aufgeführt ist. Eine direkte Kontaktaufnahme mit Linienverantwortlichen oder Mitarbeitenden der Viseca ist nicht gestattet.

7.2 Der Vermittler stellt das Bewerbungsdossier ausschliesslich elektronisch über das Viseca-Internetportal dem HR der Viseca zur Verfügung. Die Einreichung setzt voraus, dass der Vermittler über eine vorgängige Zustimmung des Kandidaten verfügt (Ziff. 2.1). Der Human Resources (HR) Ansprechpartner der Viseca wird die Prüfung des eingereichten Dossiers vornehmen und mit dem Vermittler in Kontakt treten.

8 Vergütung

8.1 Vermittlungsgebühr

Viseca entrichtet dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr auf Erfolgsbasis; vorbehalten bleibt eine abweichende schriftliche Vereinbarung. Die Vermittlungsgebühr ist erst dann geschuldet, wenn Viseca und der präsentierte Kandidat als Folge der Vermittlung durch den Vermittler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.

Sämtliche Vermittlungsleistungen (Ziff. 2) und Auslagen des Vermittlers sind durch die Vermittlungsgebühr abgegolten. Im Falle einer nicht erfolgreichen Vermittlung besteht kein Anspruch auf Honorierung der Vermittlungsleistungen und auf Auslagenersatz.

Die Vermittlungsgebühr berechnet sich auf dem ersten fixen Bruttojahressalär (einschliesslich 13. Monatslohn), das zwischen der Viseca und dem vermittelten Kandidaten vereinbart wird. Nicht Bestandteil des Bruttojahressalärs sind variable Salär-Komponenten, z.B. Boni, einmalige Zahlungen, Dienstwagenaufrechnungen, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen.

Für die Berechnung der Vermittlungsgebühr gelten folgende Pauschalen und Prozentsätze:

Bruttojahressalär (fix)                                                      Vermittlungsgebühr                    
bis CHF 90‘000.--                                                               CHF 5'000.- pauschal
von CHF 90'001.- bis 115‘000.--                                         CHF 10'000.- pauschal
von CHF 115'001.- bis 130‘000.--                                      16%
ab CHF 130‘001.--                                                             18%
 
Sofern der Vermittler günstigere Vermittlungsgebühren als die oben aufgeführten Gebühren veröffentlicht oder Viseca zugänglich macht, ist die günstigere Vermittlungsgebühr anwendbar.

Die Viseca rechnet einen präsentierten Kandidaten während 6 Monaten ab Datum der Einreichung des Bewerbungsdossiers exklusiv dem Vermittler für die eingereichte Funktion zu. Wird das Bewerbungsdossier eines bestimmten Kandidaten von mehreren Vermittlern für die gleiche Funktion eingereicht, wird das Datum bzw. der Vermittler der frühsten Einreichung berücksichtigt.

8.2 Ausschluss einer Vermittlungsgebühr

Der Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr wird in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. Der vom Vermittler präsentierte Kandidat ist Viseca bereits aus anderer Quelle als durch den Vermittler bekannt.

  2. Der vom Vermittler präsentierte Kandidat bewirbt sich aus Eigeninitiative oder durch Vermittlung eines Dritten auf eine andere als die eingereichte Funktion.

  3. Ein Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Viseca und dem vom Vermittler präsentierten Kandidaten für die eingereichte oder eine andere Funktion erfolgt mehr als sechs Monate nach Einreichung des Bewerbungsdossiers durch den Vermittler.

8.3 Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt nach beidseitiger Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Die Vermittlungsgebühr in CHF versteht sich exklusive der anwendbaren Mehrwertsteuer. Alle weiteren Steuern sowie sonstigen Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten des Vermittlers.

Die Rechnungsstellung erfolgt an folgende Adresse:

Viseca Payment Services SA
Human Resources
[Name der/des HR-Ansprechpartner]
Hagenholzstrasse 56
Postfach 7007
8050 Zürich

8.4 Rückvergütung der Vermittlungsgebühr

In folgenden Fällen hat Viseca einen Anspruch auf eine Rückvergütung bereits ausgerichteter Vermittlungsgebühren:

-  der vermittelte Kandidat tritt die Stelle nicht an;
-  das Arbeitsverhältnis wird innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit durch den vermittelten Kandidaten gekündigt oder auf dessen Wunsch hin durch Aufhebungsvertrag aufgelöst;
-  das Arbeitsverhältnis wird innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit aufgrund ungenügender Leistung, Verhalten oder einer Pflichtverletzung des Kandidaten durch Viseca gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.

Massgebender Zeitpunkt im Falle einer Kündigung ist das Datum des Empfangs, im Falle eines Aufhebungsvertrags das Datum der Unterzeichnung.

Viseca kann dem Vermittler die Möglichkeit einräumen, dass dieser als Ersatz weitere Kandidaten für die betroffene Vakanz stellt.

Räumt Viseca keine Möglichkeit zur Vermittlung von weiteren Kandidaten ein oder kommt es innert sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrages zu keinem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem vom Vermittler zusätzlich gestellten Kandidaten, hat Viseca Anspruch auf Rückvergütung des folgenden Anteils der Vermittlungsgebühr, jeweils zahlbar innerhalb eines Monats nach erster Aufforderung:

bei Nichtantritt der Stelle:                                      100%
bei Beendigung während Probezeit:                       75%

Viseca hat sowohl bei der Kandidatenwahl (Ziff. 4.2.) als auch beim Entscheid bezüglich der Einräumung der Möglichkeit der Vermittlung weiterer Kandidaten ausschliessliche Entscheidungsbefugnis. Die Einräumung der Möglichkeit zur Vermittlung weiterer Kandidaten begründet kein diesbezügliches Exklusivrecht des Vermittlers (Ziff. 5 bleibt anwendbar).

9 Geheimhaltung und Datenschutz 

9.1 Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, welche dem Vermittler im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vermittlungsgeschäfts anvertraut oder bekannt werden, sind geheim zu halten und dürfen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des Vermittlungsgeschäfts verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Informationen, Unterlagen und Daten vom Vermittler weder veröffentlicht, zitiert noch sonst in einer Form Dritten zugänglich gemacht werden; es sei denn, eine Partei sei aufgrund von zwingendem Recht dazu verpflichtet.

9.2 Der Vermittler stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten bzw. bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten sorgfältig und diskret aufbewahrt, übermittelt und/oder verwendet, vor unbefugtem Zugriff von Dritten geschützt und insbesondere, die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz eingehalten werden.

9.3 Mit der Übermittlung personenbezogenen Daten eines Kandidaten sichert der Vermittler der Viseca zu, diese rechtmässig erhoben zu haben und über eine vorgängige ausdrückliche Zustimmung des Kandidaten, für die elektronische Übermittlung sowie Nutzung der personenbezogenen Daten an Viseca verfügt.

9.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung und zum Datenschutz muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit aufrechterhalten werden. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind von der Geheimhaltungspflicht nicht betroffen.

10 Abwerbung

Der Vermittler verpflichtet sich, keine durch ihn an die Viseca vermittelten Kandidaten aktiv abzuwerben, so lange diese mit Viseca in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Ebenso verpflichtet sich der Vermittler, während 12 Monaten nach einer erfolgreichen Vermittlung keine anderen Mitarbeiter der Viseca aktiv abzuwerben.

11 Schlussbestimmungen 

11.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

11.2 Die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen AGB an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vermittlers resp. der Viseca möglich.

11.3 Das Vertragsverhältnis aus diesen AGB untersteht ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich ausschliesslich zuständig. Gerichtsstand ist Zürich.


Zürich, November 2020


 

 
 
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